Mitglied werden

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft in unserem Verein interessieren.

Für eine Anmeldung können Sie unser Formular herunterladen, ausfüllen und ausdrucken. Eine Speicherung der ausgefüllten Datei ist nicht möglich, da für eine Anmeldung beim TSV Oberammergau nur original unterschriebene Formulare gültig sind.

Bitte machen Sie sich vorher mit unserer Satzung vertraut:

Satzung

Jahresbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

1. Mitgliedsbeitrag

Aktive Mitglieder Erwachsene € 60,–
Förderndes Mitglied / Schüler(in) / Student(in) / Bundesfreiwilligendienstleistende(r) / Azubi /
Rentner(in), Pensionär(in) / Mensch mit Behinderung (mind. 40%) /
Grundsicherung(Arbeitslosengeld-II)-Empfänger(in) / Asylbewerber(in)
Eine Ermäßigung wird nur auf Antrag und Vorlage entsprechender Bescheinigungen/ Nachweise gewährt.
€ 36,–
Kinder bis 6 Jahre€ 24,–
Familien (Eltern und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)€ 120,–

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2. Spartenbeitrag

Dieser Beitrag ist zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft in einzelnen Sparten zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags für die jeweilige Sparte erfahren Sie in unserer Geschäftsstelle.

Aufnahmeantrag

Fragen rund um die Mitgliedschaft

beantworten wir Ihnen gerne

  • per E-Mail,
  • telefonisch unter 08822-94343 oder
  • persönlich immer Montags von 16:00 – 18:00 Uhr in unserer Geschäftsstelle.
Mitgliedschaft beenden?

Natürlich wäre es schön, wenn Sie als förderndes Mitglied unseren Verein weiterhin unterstützen würden. Sollten Sie sich trotzdem entschieden haben, aus unserem Verein auszutreten, dann teilen Sie uns dies bitte schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angaben Ihrer Kontaktdaten mit.

Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedschaft in unserem Verein erst zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres endet, auch, wenn Sie schon zu Beginn des Jahres Ihren Austritt schriftlich bekundet haben.
» Siehe Satzung § 11


Satzung des Turn- und Sportverein Oberammergau 1861 e.V.

Inhalt

(1)   Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Oberammergau 1861 e.V.“.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Oberammergau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr. VR 50098 eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V., die Abteilungen sind Mitglieder der einzelnen Fachverbände. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband bzw. zu den jeweiligen Fachverbänden der Abteilungen, denen diese angehören, vermittelt.

  • Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Turn- und Sportwesens sowie des Tierschutzes.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  • Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung verschiedener Sportarten, insbesondere durch Durchführung eines geordneten Turn-, Sport-, Trainings- und Spielbetriebes, von Veranstaltungen, sowie durch sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern. 
  • Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsausschuss
  3. der Vorstand
  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand über Anzeigen im Garmisch-Partenkirchner Tagblatt, im Kreisboten sowie durch Aushang im Schaukasten und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. 
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der Kandidaten die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Die Art der Abstimmung wird, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung, durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn über Personalangelegenheiten abgestimmt werden muss oder ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über das Beitragswesen
    • Für weitere Angelegenheiten, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern
  • den Ehrenvorsitzenden

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

  • Der Vereinsausschuss tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  • Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  • Der Vereinsausschuss fasst die Beschlüsse über
    • die Vereinsordnung der Bereiche Jugend, Finanzen, Ehrungen und Ordnungswidrigkeiten
    • die Bildung von Rücklagen
    • die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden
    • die Anträge auf Ehrungen durch den Landesportverband
  • Der Vorstand besteht aus dem
  • Vorsitzenden
  • Stellvertretenden Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5.000 € der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan.
  • Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  • Wiederwahl ist möglich.
  • Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betreffenden Sportfachverbänden anzuzeigen.
  • Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung im Vereinsausschuss herbeigeführt.
  • Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
  • Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  • Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich an den Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungs­ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  • Rechte und Pflichten der Abteilungen sind in der Vereinsordnung geregelt.
  • Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
  • Das Nähere regelt die Jugendordnung.
  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
  • Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  • Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchs.
  • Eine Aufnahme als Mitglied in den Verein oder die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  • Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
  • Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  • Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  • Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:
  • trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  • wiederholt gegen den Vereinszweck, die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  • sich, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, unehrenhaft verhält,
  • seine Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  • Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  • Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Entscheidung des Vorstandes über den Vereinsausschluss kann durch die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe angefochten werden. Dieser entscheidet alsdann auf seiner nächsten Ausschusssitzung endgültig.
  • Das Mitglied kann den Ausschlussbeschluss des Vereinsausschusses innerhalb der Frist von vier Wochen gerichtlich anfechten.
  • Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgerecht wahr, wird der Vereinsausschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich.
  • Die Frist beginnt mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
  • Über den Ausschluss eines Mitgliedes eines Vereinsorgans entscheidet in Abweichung von Ziffer (5) das Organ, welches für die Bestellung bzw. Wahl dieses Vereinsorgans zuständig ist.
  • Sofern die Zuständigkeit für einen Vereinsausschluss bei der Mitglieder­versammlung liegt, entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses. Das betroffene Mitglied kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die gerichtliche Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Ausschlussbeschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
  • Schriftliche Ermahnung
  • Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 100,-
  • Ausschluss für längstens ein Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände welchen der Verein angehört
  • Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  • Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
  • Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten.

Dieser ist im Voraus bis zum 01. März eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

  • Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  • Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung vorgeschlagen werden. Diese Beiträge werden durch den Vereinsausschuss beschlossen.
  • Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann von der Mitgliederversammlung  die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  • Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  • Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsweise berechnet.
  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Mitgliedsnummer, Vorname, Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung, Abteilungs- und Sportartenzugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung schriftlich zustimmen.

  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  • Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der TSV Oberammergau v. 1861 e.V. verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Sportartenzugehörigkeit seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
  • Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26a) EStG vorgesehene Höchstgrenze im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Verträge über Tätigkeiten für den Verein abzuschließen oder zu beenden sowie die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung dafür zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  • Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
  • Die Mitglieder einer pferdesportlichen Abteilung sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.
  • Die Grundsätze einer Verhaltens- und tierschutzgerechten Pferdeausbildung sind zu wahren, die Pferde müssen reiterlich behandelt werden und dürfen nicht gequält, misshandelt oder unzulänglich transportiert werden.
  • Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von drei Jahren zwei Prüfer gewählt. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Anlassbezogene Sonderprüfungen sind möglich.
  • Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  • Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Oberammergau, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. November 2016 einstimmig beschlossen.

Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 10. März 2007.  

Die Satzung vom 25. November 2016 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig wird die Satzung in der Fassung vom 10. März 2007 außer Kraft gesetzt.

Die Mitteilung über die Eintragung im Vereinsregister München beim Amtsgericht München – Registergericht erfolgte am 4. Januar 2017

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